In Bayern beträgt die Grunderwerbsteuer regelmäßig 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Welche Grundlage und mögliche Ausnahmen im konkreten Erwerb gelten, ist anhand des Vorgangs zu prüfen.
Steuer und weitere Erwerbskosten getrennt erfassen
Die Grunderwerbsteuer ist nur eine Position der Erwerbsplanung. Notar, Grundbuch und gegebenenfalls Maklervergütung sind gesondert zu betrachten. Ein gemeinsamer pauschaler Prozentsatz ist keine verbindliche Abrechnung für Ihr Objekt.
Bemessungsgrundlage nicht ungeprüft verändern
Vertragliche Positionen sind anhand ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung einzuordnen. Eine beliebige Aufteilung des Kaufpreises führt nicht automatisch zu einer geringeren Steuer. Die zuständige Stelle prüft den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang.
Bescheid und Finanzierung aufeinander abstimmen
Das Finanzamt setzt die Steuer fest. Berücksichtigen Sie die Bescheidangaben und die im Vertrag geregelte Kostentragung in Ihrer Zahlungsplanung. Ob ein spezieller Erwerb etwa innerhalb einer Familie einer Ausnahme unterliegt, wird gesondert geklärt.
Objektunterlagen für die Kaufentscheidung nutzen
Steuerliche Nebenkosten ersetzen nicht die Prüfung der Wohnung und der Gemeinschaftsunterlagen. Ordnen Sie die Finanzierung einschließlich Erwerbskosten ein, bevor Sie eine bindende Kaufentscheidung treffen.
Amtliche Grundlagen und Quellen
Quellenbezogen überarbeitet am 20.10.2026. Eine individuelle steuerliche oder rechtliche Einordnung ist von der Immobilienvermittlung zu unterscheiden.



