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Steuern aus Vermietung und Verpachtung der Leitfaden für 2026

Wer in München eine Immobilie besitzt und vermietet, steht jedes Jahr vor derselben Aufgabe: Die Einnahmen müssen korrekt versteuert werden. Das klingt oft komplizierter, als es sein muss. Mit dem richtigen Wissen wird aus einer lästigen Pflicht eine steuerlich planbare Aufgabe. Unser Ziel ist es, Ihnen die nötige Sicherheit zu geben, damit Ihre Steuererklärung nicht nur korrekt ist, sondern auch alle Sparpotenziale ausschöpft.

Mann mit Immobilienmodell und Unterlagen berechnet Finanzen und Steuern für ein Mietobjekt.

Die Steuererklärung für Mieteinnahmen meistern

Die Besteuerung von Mieteinnahmen ist für viele Eigentümer eine jährliche Herausforderung. Doch wer die Regeln kennt, kann seine finanzielle Situation aktiv gestalten. Es geht nicht nur darum, ein Formular auszufüllen. Es geht darum, die Mechanismen zu verstehen, die Ihre Steuerlast direkt beeinflussen.

Dieser Leitfaden ist Ihr praxisorientierter Kompass. Wir erklären die Grundlagen der Steuern aus Vermietung und Verpachtung und zeigen Ihnen ganz konkret, wie Sie Ihre Einnahmen ermitteln und das Maximum an Werbungskosten geltend machen.

Was Sie in diesem Leitfaden erwartet

Wir übersetzen trockene Gesetzestexte in verständliche Handlungsschritte. Statt Sie mit Paragrafen zu überfordern, nutzen wir reale Beispiele aus dem Vermieteralltag in München. So wird die Theorie greifbar und direkt anwendbar.

Sie werden unter anderem lernen:

  • Grundlagen der Besteuerung: Verstehen Sie, welche Einnahmen überhaupt steuerpflichtig sind und warum auch die Nebenkostenvorauszahlungen dazugehören.
  • Werbungskosten optimieren: Entdecken Sie, welche Ausgaben – von der Grundsteuer bis zu den Fahrtkosten zur Immobilie – Ihre Steuerlast mindern können.
  • Die Macht der AfA: Wir entschlüsseln die Abschreibung für Abnutzung (AfA). Sie ist Ihr stärkstes Werkzeug, um die Anschaffungskosten Ihrer Immobilie über Jahre steuerlich geltend zu machen.
  • Typische Fallstricke vermeiden: Erfahren Sie, welche Besonderheiten bei Ferienvermietung, verbilligter Miete an Angehörige oder einer gemischten Nutzung (Eigennutzung und Vermietung) auf Sie zukommen.

Ein zentraler Hebel zur Steueroptimierung ist die lückenlose Erfassung aller abzugsfähigen Werbungskosten. Viele private Vermieter verschenken hier bares Geld, weil sie kleinere Posten wie Kontoführungsgebühren oder Fachliteratur schlicht übersehen.

Damit Sie die wichtigsten Punkte auf einen Blick parat haben, fasst die folgende Tabelle die zentralen steuerlichen Aspekte zusammen, die jeder Vermieter kennen muss – von den Einnahmen bis zu den Abzügen.

Steuerliche Eckpunkte für Vermieter im Überblick

Steuerlicher Aspekt Kurzbeschreibung Beispiel oder wichtiger Hinweis
Steuerpflichtige Einnahmen Alle Zahlungen des Mieters, inkl. Kaltmiete und Nebenkostenvorauszahlungen. Eine erhaltene Nebenkostennachzahlung im Folgejahr ist ebenfalls steuerpflichtig.
Werbungskosten Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen. Zinsen für den Immobilienkredit, Grundsteuer, Reparaturen, Verwaltungskosten, Fahrtkosten.
Abschreibung (AfA) Jährliche steuerliche Absetzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes. In der Regel 2 % pro Jahr für Gebäude, die nach 1924 gebaut wurden.
Erhaltungsaufwand Kosten für Renovierungen, die sofort voll absetzbar sind. Austausch der Fenster, Erneuerung des Badezimmers (ohne Standardanhebung).
Herstellungskosten Kosten für wesentliche Verbesserungen, die nur über die AfA abgesetzt werden. Anbau eines Balkons, Einbau eines Aufzugs, grundlegende Modernisierung.
Verlustverrechnung Wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust kann mit anderen positiven Einkünften (z. B. aus dem Gehalt) verrechnet werden.

Diese Übersicht dient als erster Orientierungspunkt. Jeder dieser Aspekte bietet Potenzial für eine steuerliche Optimierung, wenn man die Details kennt und richtig anwendet.

Fokus auf Praxisnähe und Optimierung

Unser Ziel ist, Ihnen nicht nur das "Was", sondern auch das "Wie" und "Warum" zu vermitteln. Sie sollen nach der Lektüre in der Lage sein, Ihre finanzielle Situation besser einzuschätzen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Das Wissen um den Unterschied zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und langfristig abzuschreibenden Herstellungskosten ist beispielsweise entscheidend für Ihre Liquiditätsplanung.

Dieser Leitfaden ist mehr als eine Anleitung – er ist eine Investition in Ihr Finanzwissen als Immobilienbesitzer. Er gibt Ihnen die Werkzeuge an die Hand, um Ihre Steuererklärung für Mieteinnahmen selbstbewusst und optimiert anzugehen.

Für weitere Einblicke in die Welt der Immobilien lohnt sich auch ein Blick in unseren Blog unter https://barretta-immobilien.de/blog/. Dort bereiten wir regelmäßig aktuelle Themen für Eigentümer praxisnah auf.

Was zählt wirklich zu Einnahmen und Werbungskosten

Die Steuererklärung für Ihre Mieteinnahmen steht und fällt mit einer einzigen, sauberen Rechnung: Einnahmen minus Ausgaben. Das klingt simpel, doch genau hier lassen viele private Vermieter in München bares Geld liegen. Das Ziel ist klar: Jede Einnahme korrekt erfassen und jeden absetzbaren Euro an Ausgaben geltend machen, um Ihre Steuerlast legal zu senken.

Was gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen

Viele denken bei Einnahmen nur an die Kaltmiete. Ein typischer Fehler. Das Finanzamt sieht das weitaus umfassender und zählt praktisch jede Zahlung Ihres Mieters zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Konkret gehören zu Ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:

  • Die Kaltmiete: Das ist der monatliche Grundbetrag für die Nutzung der Immobilie.
  • Nebenkostenvorauszahlungen: Auch die monatlichen Abschläge für Heizung, Wasser oder Müllabfuhr sind sofort steuerpflichtige Einnahmen. Sie fließen Ihnen ja zu.
  • Nebenkostennachzahlungen: Zahlt Ihr Mieter am Ende des Jahres nach, weil die Kosten höher waren, ist diese Zahlung in dem Jahr steuerpflichtig, in dem das Geld auf Ihrem Konto eingeht.
  • Einmalige Zahlungen: Auch Abstandszahlungen für einen früheren Auszug oder Geld für die Übernahme von Einbauten zählen voll dazu.

Eine wichtige Ausnahme ist die Mietkaution. Da Sie diese nur treuhänderisch verwahren, ist sie zunächst kein steuerpflichtiges Einkommen. Erst wenn Sie einen Teil davon für Reparaturen einbehalten, wird dieser Betrag zur Einnahme.

Werbungskosten – der Schlüssel zur Steueroptimierung

Während Einnahmen Ihre Steuerlast erhöhen, senken Werbungskosten sie. Als Werbungskosten gilt alles, was Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Immobilie an Kosten entsteht. Jeder Euro, den Sie hier ansetzen, reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen – und damit direkt Ihre Steuer.

Für eine maximale Steuerersparnis ist es entscheidend, wirklich alle anfallenden Werbungskosten akribisch zu sammeln. Viele private Vermieter in München lassen hier Potenzial ungenutzt, weil sie kleine oder unregelmäßige Ausgaben übersehen oder für nicht relevant halten.

Zu den wichtigsten absetzbaren Werbungskosten zählen:

  • Finanzierungskosten: Die Zinsen für Ihren Immobilienkredit sind oft der größte Posten. Achtung: Die reine Tilgung ist nicht absetzbar.
  • Laufende Kosten: Grundsteuer, Gebäudeversicherungen (z. B. Haftpflicht) und Gebühren für die Müllabfuhr.
  • Verwaltungskosten: Ausgaben für einen Hausverwalter, Kontoführungsgebühren für das Mietkonto oder die Kosten für eine Annonce zur Mietersuche.
  • Instandhaltung und Reparaturen: Vom tropfenden Wasserhahn über die Wartung der Heizung bis zum neuen Fassadenanstrich – alles zählt.
  • Fahrtkosten: Jede Fahrt zu Ihrer Immobilie, egal ob zur Besichtigung, zur Eigentümerversammlung oder zum Handwerkertermin, können Sie pauschal mit 0,30 € pro Kilometer ansetzen.
  • Sonstige Kosten: Dazu gehören Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge bei Verbänden wie Haus & Grund oder Kosten für den Anwalt und Steuerberater.

Ein zentraler Punkt, der Kosten verursacht, aber auch steuerlich relevant ist, sind Investitionen. Hier gewinnt die Pflicht zur energetischen Sanierung für Vermieter zunehmend an Bedeutung.

Der feine Unterschied bei Sanierungskosten

Hier müssen Sie genau hinschauen: Das Finanzamt unterscheidet strikt zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und langfristig abzuschreibenden Herstellungskosten.

Tauschen Sie die alte Heizung gegen ein modernes, aber gleichwertiges Modell, ist das Erhaltungsaufwand. Die Kosten können Sie sofort komplett absetzen. Bauen Sie hingegen erstmals einen Balkon an oder werten die Immobilie durch eine Kernsanierung wesentlich auf, sind das Herstellungskosten. Diese werden dann über viele Jahre zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben.

Ein Sonderfall, der für viele Vermieter relevant ist, ist die verbilligte Vermietung – oft an Angehörige. Seit 2021 gelten hier großzügigere Regeln: Solange die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, dürfen Sie alle Werbungskosten zu 100 % abziehen. Das ist gerade für die vielen Kleinvermieter in Deutschland, von denen laut Analysen rund zwei Drittel Bruttomieteinnahmen von unter 30.000 Euro im Jahr erzielen, eine wichtige Regelung.

Ihr größter Hebel zur Steuerersparnis: die Abschreibung (AfA)

Nachdem wir die Einnahmen und direkt abziehbaren Kosten beleuchtet haben, kommen wir jetzt zu Ihrem mit Abstand stärksten Instrument, um Steuern zu sparen: der Abschreibung für Abnutzung, besser bekannt als AfA. Stellen Sie sich vor, Sie könnten die Anschaffungskosten Ihrer Immobilie über Jahrzehnte hinweg steuerlich geltend machen – obwohl das Geld dafür längst geflossen ist. Genau das leistet die AfA.

Die AfA ist ein rein buchhalterischer Kniff. Es fließt kein Geld von Ihrem Konto, aber Ihre Steuerlast sinkt trotzdem. Sie bildet den Wertverlust des Gebäudes durch Alter und Verschleiß ab und ist damit eine der wichtigsten Stellschrauben bei der Berechnung Ihrer Steuern aus Vermietung und Verpachtung.

Die entscheidende Trennung von Grund und Gebäude

Der allererste und wichtigste Schritt zur Berechnung der AfA ist, den Kaufpreis sauber aufzuteilen – in einen Anteil für das Grundstück und einen für das Gebäude. Warum ist das so kritisch? Ganz einfach: Grund und Boden nutzen sich nicht ab und können daher auch nicht abgeschrieben werden. Nur der Wert des Gebäudes mindert Ihre Steuer.

Leider weisen die meisten Kaufverträge nur einen pauschalen Gesamtpreis aus. Das Finanzamt rechnet dann oft nach eigenen, für Sie meist ungünstigen Schlüsseln. Mein klarer Rat: Lassen Sie bereits im Notarvertrag eine realistische und gut begründete Aufteilung festhalten. So sichern Sie sich die maximale Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Lineare AfA und die neue degressive Möglichkeit

Die Standardmethode ist die lineare AfA. Hier hat der Gesetzgeber klare Nutzungsdauern für Immobilien festgelegt.

Daraus leiten sich die folgenden Sätze ab:

  • 2 % pro Jahr für alle Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden. Das entspricht einer Abschreibungsdauer von 50 Jahren.
  • 2,5 % pro Jahr für ältere Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden. Hier beträgt die Dauer 40 Jahre.

Für Neubauten gibt es aber eine spannende Neuerung: die degressive AfA. Wenn der Bau Ihres Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 beginnt, dürfen Sie im ersten Jahr satte 5 % der Investitionskosten absetzen. In den Jahren danach sind es dann jeweils 5 % vom verbleibenden Restwert.

Diese Grafik fasst das Zusammenspiel von Einnahmen, Werbungskosten und der zentralen Rolle der AfA noch einmal gut zusammen.

Konzeptkarte zu Mieteinnahmen, Nebenkosten und abzugsfähigen Werbungskosten für die Steuererklärung.

Man sieht deutlich: Die Werbungskosten drücken die steuerpflichtigen Einnahmen, und die AfA ist dabei oft der größte Einzelposten.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis:
Nehmen wir an, Sie kaufen eine Wohnung in München-Pasing für 500.000 €. Der Bodenwertanteil liegt bei 150.000 €, der reine Gebäudewert also bei 350.000 €. Mit dem linearen AfA-Satz von 2 % können Sie nun jedes Jahr 7.000 € (2 % von 350.000 €) als Werbungskosten geltend machen – und das ganze 50 Jahre lang.

Was sich ab 2025 bei der Restnutzungsdauer ändert

Eine wichtige Änderung steht für Besitzer von älteren Immobilien an. Bislang konnte man mit einem Gutachten eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen und so die jährliche AfA deutlich erhöhen. Ab 2025 wird das voraussichtlich nicht mehr so einfach sein. Die Finanzämter dürften dann stärker auf den gesetzlichen Standard-Zeiträumen bestehen. Für Sie als Vermieter wird es deshalb umso wichtiger, alle anderen Hebel – allen voran die saubere Aufteilung von Grund und Gebäude – konsequent zu nutzen.

Gesetzlich sind Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG steuerpflichtig. Doch die Abzüge machen den Unterschied. Bei 12.000 € Mieteinnahmen, von denen Sie 4.000 € für Instandhaltung, 3.000 € für Zinsen und 2.100 € AfA abziehen, müssen Sie nur noch 2.100 € versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 20 % sind das gerade einmal 420 € an Steuern. Liegen Ihre Gesamteinkünfte sogar unter dem Grundfreibetrag, kann die Vermietung komplett steuerfrei bleiben.

Die AfA ist weit mehr als eine trockene Formalität. Sie ist ein strategisches Werkzeug, das über Jahre hinweg einen gewaltigen Einfluss auf die Rendite Ihrer Kapitalanlage hat. Ob Ihre private Immobilie in Schwabing, Nymphenburg oder einem anderen Münchner Stadtteil liegt – die Regeln sind dieselben. Nutzen Sie diesen Hebel, um Ihre Finanzen als Vermieter aktiv zu gestalten.

Wie Sie Verluste zu Ihrem steuerlichen Vorteil nutzen

Was passiert, wenn am Ende des Jahres Ihre Ausgaben die Mieteinnahmen übersteigen? Keine Sorge. Ein Minus bei der Vermietung ist selten ein Grund zur Panik. Im Gegenteil: Es kann eine echte strategische Chance sein, Ihre gesamte Steuerlast spürbar zu senken. Das gilt besonders in den ersten Jahren nach dem Kauf einer Immobilie, wenn die Zinskosten und vielleicht erste Renovierungen voll durchschlagen.

Dieses Prinzip nennt sich Verlustverrechnung. Es ist eines der wirkungsvollsten Instrumente bei der Besteuerung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Prinzip der Verlustverrechnung – ganz einfach erklärt

Stellen Sie sich vor, Ihr gesamtes Einkommen besteht aus verschiedenen Töpfen. In einem Topf liegt Ihr positives Einkommen, zum Beispiel Ihr Gehalt als Angestellter. Im anderen Topf liegen die Ergebnisse aus Ihrer Immobilie. Wenn dieser zweite Topf nun ein negatives Ergebnis ausweist – also einen Verlust – dürfen Sie diesen direkt mit den positiven Einkünften aus dem ersten Topf verrechnen.

Dieser simple Ausgleich senkt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen. Das Ergebnis ist oft eine kräftige Steuererstattung, weil das Finanzamt Ihre bereits gezahlte Lohnsteuer auf Basis eines nun geringeren Gesamteinkommens neu berechnen muss.

Wie ein Verlust Ihre Steuerlast konkret senkt

Machen wir es an einem Beispiel aus der Praxis fest. Nehmen wir an, Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen aus Ihrem Beruf beträgt 60.000 Euro und Ihr persönlicher Grenzsteuersatz liegt bei rund 35 %. In diesem Jahr haben Sie Ihre Immobilie in München modernisiert, was zusammen mit Zinsen und der Abschreibung zu einem steuerlichen Verlust von 5.000 Euro führt.

  • Ihr Einkommen ohne Verlustverrechnung: 60.000 €
  • Ihr Verlust aus der Vermietung: -5.000 €
  • Ihr neues, zu versteuerndes Gesamteinkommen: 55.000 €

Durch diesen Kniff sinkt Ihre Steuerlast um etwa 1.750 € (35 % von 5.000 €). Ihr Verlust aus der Immobilie hat Ihnen also direkt Geld in Form einer Steuererstattung zurückgebracht.

Ein steuerlicher Verlust ist kein wirtschaftlicher Ruin. Er ist meist das geplante Ergebnis von Investitionen und hohen Abschreibungen. So verwandeln sich Ausgaben für Ihre Immobilie in eine direkte Steuerersparnis bei Ihren anderen Einkünften.

Aktuelle Daten zeigen, wie wichtig solche Überlegungen sind. Obwohl professionelle Anbieter rund 40 % der Mietwohnungen in Deutschland bewirtschaften, wird der Markt im Westen – wie es auch für die Kunden von Immobilien Barretta + Co in München typisch ist – von Privatvermietern dominiert. Diese müssen ihre Einnahmen in der Anlage V erklären, wobei für Ferienwohnungen seit 2023 die Anlage V-FeWo dazugekommen ist. Mehr über die Trends am Vermietermarkt erfahren Sie im Vermieterreport 2025 des Instituts der deutschen Wirtschaft.

Der Grundfreibetrag als zusätzliche Schutzschwelle

Neben der Verlustverrechnung gibt es noch eine wichtige Größe: den Grundfreibetrag. Das ist der Betrag, bis zu dem Ihr komplettes Einkommen steuerfrei bleibt. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro für Singles (24.192 Euro für Verheiratete).

Das ist besonders für Personen mit geringerem Einkommen relevant. Erzielt zum Beispiel ein Student oder Minijobber einen Gewinn aus der Vermietung von 10.000 Euro und hat keine weiteren Einkünfte, muss er darauf keine Einkommensteuer zahlen, da der Gewinn unter dem Grundfreibetrag liegt. Aber Achtung: Eine Steuererklärung muss er trotzdem abgeben. Dieses Wissen ist ein entscheidender Baustein für eine vorausschauende Finanzplanung.

Häufige Steuerfallen und wie Sie diese vermeiden

Bei einer einfachen Langzeitvermietung ist steuerlich meist alles klar. Doch sobald Sonderfälle ins Spiel kommen, lauern schnell teure Fallen. Schon kleine Fehler bei der Berechnung Ihrer Steuern aus Vermietung und Verpachtung können empfindliche Nachzahlungen nach sich ziehen. Sehen Sie dieses Kapitel als Ihr persönliches Schutzschild gegen böse Überraschungen vom Finanzamt.

Wir nehmen die häufigsten Stolpersteine unter die Lupe und geben Ihnen praxisnahe Tipps, wie Sie sicher durch die Fallstricke des Steuerrechts navigieren. So sichern Sie sich gegen Nachforderungen ab und schöpfen alle legalen Spielräume voll aus.

Falle 1: Die Liebhaberei bei Ferienwohnungen

Die Vermietung einer Ferienwohnung (FeWo) kann sich steuerlich richtig lohnen – aber nur, solange das Finanzamt Ihre Absicht, Gewinne zu erzielen, auch anerkennt. Fehlt diese sogenannte Gewinnerzielungsabsicht, droht die Einstufung als „Liebhaberei“. Die Folge ist bitter: Alle Ihre Werbungskosten, von der Renovierung bis zu den Zinsen, werden rückwirkend gestrichen. Sie müssen bereits erhaltene Steuererstattungen zurückzahlen.

Das Finanzamt wird besonders hellhörig, wenn:

  • Häufige Eigennutzung: Sie die Wohnung auffällig oft selbst nutzen oder für Freunde und Familie blockieren.
  • Dauerhafte Verluste: Über Jahre hinweg nur Verluste anfallen, ohne dass eine klare Strategie zur Besserung erkennbar ist.
  • Unprofessionelle Vermarktung: Sie kaum Werbung schalten und die Wohnung über lange Zeiträume leer steht.

Um das zu verhindern, müssen Sie eine saubere Totalüberschussprognose erstellen können. Damit weisen Sie nach, dass Sie über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren voraussichtlich einen Gesamtgewinn erwirtschaften werden. Führen Sie außerdem einen lückenlosen Belegungskalender und vermarkten Sie Ihre FeWo aktiv, zum Beispiel über bekannte Online-Portale.

Falle 2: Gemischt genutzte Immobilien falsch aufteilen

Sie bewohnen einen Teil Ihrer Immobilie selbst und vermieten den Rest, wie zum Beispiel in einem Zweifamilienhaus in München-Pasing? Dann müssen Sie alle Kosten, die das gesamte Gebäude betreffen, penibel aufteilen. Ein klassischer Fehler ist, diese Kosten pauschal anzusetzen oder – schlimmer noch – komplett dem vermieteten Teil zuzuordnen.

Kosten, die sich klar einer Wohnung zuordnen lassen (z. B. eine neue Einbauküche in der Mietwohnung), können Sie natürlich zu 100 % als Werbungskosten geltend machen. Alle gemeinschaftlichen Kosten müssen jedoch aufgeteilt werden.

Der gängigste und vom Finanzamt akzeptierte Schlüssel ist das Verhältnis der Wohnflächen. Berechnen Sie den prozentualen Anteil der vermieteten Fläche an der Gesamtfläche und wenden Sie diesen auf alle Gemeinschaftskosten an.

So sieht eine saubere Kostenaufteilung aus:

Kostenart Gesamtkosten Anteil vermietet (60 %) Abzugsfähige Werbungskosten
Dachreparatur 20.000 € 12.000 € 12.000 €
Neue Heizungsanlage 15.000 € 9.000 € 9.000 €
Grundsteuer 800 € 480 € 480 €

Eine solche Aufstellung ist bei einer Betriebsprüfung Gold wert. Bewahren Sie alle Berechnungen und Belege sorgfältig auf.

Falle 3: Verbilligte Miete unter 50 Prozent

An Angehörige zu einem Freundschaftspreis zu vermieten, ist eine tolle Sache, hat aber eine wichtige steuerliche Hürde. Seit 2021 greift hier die entscheidende 50-%-Regel.

  • Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete: Hier müssen Sie dem Finanzamt mit einer Totalüberschussprognose nachweisen, dass Sie langfristig Gewinne erzielen wollen. Gelingt das, dürfen Sie 100 % Ihrer Werbungskosten abziehen.
  • Miete unter 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete: Hier wird es kritisch. Sie dürfen Ihre Werbungskosten nur noch anteilig absetzen. Liegt Ihre Miete beispielsweise bei 40 % der Vergleichsmiete, erkennt das Finanzamt auch nur 40 % der Kosten an. Der Rest verfällt ungenutzt.

Definieren Sie die ortsübliche Vergleichsmiete absolut sorgfältig. Am besten ziehen Sie dafür den offiziellen Mietspiegel der Stadt München heran. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Falle 4: Anschaffungsnahe Herstellungskosten übersehen

Dieser Fehler kann richtig teuer werden und betrifft größere Sanierungen kurz nach dem Immobilienkauf. Übersteigen die Netto-Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf 15 % der reinen Gebäudekosten, wertet das Finanzamt diese Ausgaben nicht mehr als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

Stattdessen gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das heißt für Sie: Die Kosten können nicht auf einen Schlag abgesetzt werden, sondern müssen zusammen mit dem Gebäude über die gesamte Nutzungsdauer (in der Regel 50 Jahre) abgeschrieben werden. Das verschiebt den Steuervorteil weit in die Zukunft und kann Ihre Liquidität massiv belasten. Planen Sie größere Sanierungsprojekte nach einem Kauf daher strategisch und behalten Sie diese kritische 15-%-Grenze immer im Blick.

Praxis-Checkliste für die Anlage V: So machen Sie es richtig

Nach all der Theorie geht es jetzt ans Eingemachte. Eine saubere Steuererklärung ist kein Hexenwerk, aber sie beginnt lange vor dem Ausfüllen der Formulare. Die goldene Regel für Vermieter lautet: Organisation ist alles. Wer über das Jahr hinweg seine Belege sammelt und ordnet, spart sich nicht nur die panische Suche kurz vor der Abgabefrist, sondern stellt auch sicher, dass jeder abzugsfähige Cent geltend gemacht wird.

Diese Checkliste ist Ihr Fahrplan – von der Zettelwirtschaft zum fertigen Formular.

Schritt 1: Belege sammeln – und zwar laufend

Der größte Fehler, den viele Vermieter machen? Sie fangen erst kurz vor der Steuererklärung an, nach Rechnungen zu suchen. Viel cleverer ist es, von Anfang an einen festen Platz für alle Dokumente zu haben – ob digital in einem Cloud-Ordner oder ganz klassisch in einem Aktenordner.

Diese Unterlagen sollten Sie immer griffbereit haben:

  • Alle Mietverträge: Inklusive sämtlicher Nachträge und Anpassungen.
  • Kontoauszüge: Am besten von einem separaten Konto, über das alle Einnahmen und Ausgaben Ihrer Immobilie laufen. Das schafft sofort Klarheit.
  • Rechnungen & Quittungen: Jeder einzelne Beleg zählt – von der Handwerkerrechnung über die Versicherungsprämie bis zum Grundsteuerbescheid.
  • Jahresabrechnungen: Sowohl die Nebenkostenabrechnung für Ihre Mieter als auch die Abrechnung der Hausverwaltung.
  • Fahrtenbuch oder Notizen: Dokumentieren Sie Fahrten zur Immobilie mit Datum, Zweck und gefahrenen Kilometern. Das wird oft vergessen!

Hier sehen Sie, wohin die Reise geht: Das offizielle Formular der Anlage V, in das Sie all diese Informationen später eintragen.

Eine detaillierte Skizze von Steuerunterlagen in einem Ordner, einem Kalender mit Frist, Stift und Smartphone für die Steuererklärung.

Das Formular fragt systematisch genau die Einnahmen und Werbungskosten ab, die wir in diesem Ratgeber besprochen haben. Mit guter Vorbereitung wird das Ausfüllen zum Kinderspiel.

Schritt 2: Zahlen in die Anlage V eintragen

Mit Ihrem geordneten Stapel an Unterlagen ist dieser Schritt nur noch Fleißarbeit. Die wichtigsten Zeilen in der Anlage V sind:

  • Zeile 9-12 (Einnahmen): Hier gehört die Summe aller Kaltmieten und der erhaltenen Nebenkostenvorauszahlungen hin.
  • Zeile 33-51 (Werbungskosten): Das ist der entscheidende Bereich, um Steuern zu sparen. Hier tragen Sie alles ein, was Sie ausgegeben haben: die AfA (Zeile 33), Schuldzinsen (Zeile 36), Reparaturen (Zeile 39-40) und laufende Betriebskosten wie Grundsteuer oder Versicherungen (Zeile 46-47).

Praxis-Tipp: Erstellen Sie auf einem separaten Blatt eine detaillierte Liste all Ihrer Werbungskosten. Im Formular tragen Sie dann nur die Summen ein und heften Ihre Aufstellung als Anlage bei. Das sorgt für Übersicht und beantwortet die meisten Rückfragen des Finanzamts schon im Voraus.

Schritt 3: Prüfen und fristgerecht abgeben

Gehen Sie am Ende noch einmal alles durch. Stimmen die Zahlen? Ist die AfA korrekt berechnet? Wurde keine abzugsfähige Ausgabe vergessen? Ein Vier-Augen-Prinzip kann hier Wunder wirken.

Für die Steuererklärung 2025, die Sie im Jahr 2026 einreichen, gilt grundsätzlich die Abgabefrist 31. Juli 2026. Sollten Sie einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich diese Frist in der Regel bis Ende Februar des Folgejahres.

Diese Checkliste ist Ihr Werkzeug für eine solide und wasserdichte Steuererklärung. Bei komplexeren Konstellationen – etwa bei der Aufteilung von Kosten in einem Zweifamilienhaus oder bei einer Ferienvermietung – kann professionelle Unterstützung jedoch Gold wert sein. Zögern Sie nicht, für eine persönliche Beratung zu Ihrer Immobiliensituation in München Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

Typische Fragen aus der Praxis: Vermietung & Steuern

Jedes Jahr dasselbe Spiel: Die Steuererklärung steht an und mit ihr die typischen Fragen zur Vermietung. Wir bringen Licht ins Dunkel und geben Ihnen klare, praxisnahe Antworten auf die häufigsten Punkte.

Muss ich Mieteinnahmen auch dann angeben, wenn ich Verlust mache?

Ja, ausnahmslos. Sie müssen dem Finanzamt immer eine vollständige Rechnung vorlegen, in der Sie alle Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen – ganz egal, ob am Ende ein Plus oder ein Minus steht. Das ist die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die Sie in der Anlage V festhalten.

Die gute Nachricht: Nur weil Sie etwas angeben müssen, heißt das nicht, dass Sie automatisch Steuern zahlen. Liegen Ihre gesamten Einkünfte (also z. B. Gehalt plus Mieteinnahmen) unter dem jährlichen Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bleibt aber bestehen.

Kann ich die Kosten für ein neues Bad sofort absetzen?

Das kommt ganz darauf an. Handelt es sich um eine reine Reparatur oder einen einfachen Austausch – alte Dusche raus, neue, vergleichbare Dusche rein –, dann sind das sofort abzugsfähige Erhaltungskosten. Sie mindern also direkt im selben Jahr Ihre steuerpflichtigen Einnahmen.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie die Modernisierung nutzen, um den Wert der Immobilie deutlich zu steigern. Verwandeln Sie ein einfaches Bad in eine Wellnessoase, wertet das Finanzamt diese Ausgaben als Herstellungskosten. Diese können Sie nicht auf einen Schlag absetzen, sondern müssen sie über viele Jahre abschreiben.

Anlage V oder Anlage V-FeWo – was ist der Unterschied?

Die Anlage V ist der Klassiker für die normale, langfristige Vermietung Ihrer Wohnung oder eines Gewerbeobjekts. Hier gehört alles rein, was mit einem regulären Mietvertrag zu tun hat.

Die Anlage V-FeWo ist ein spezielles Formular, das für die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen oder möblierten Zimmern gedacht ist. Hier schaut das Finanzamt besonders genau hin, ob Sie wirklich vorhaben, dauerhaft Gewinne zu erzielen – oder ob es sich eher um ein Hobby handelt.

Wie teile ich Kosten bei einem Zweifamilienhaus richtig auf?

Hier gilt ein klares Prinzip: Kosten, die sich eindeutig einer Wohnung zuordnen lassen, werden auch nur dort angerechnet. Renovieren Sie das Bad in Ihrer vermieteten Wohnung, können Sie die Kosten zu 100 % absetzen.

Alle Kosten, die das gesamte Gebäude betreffen – zum Beispiel eine Reparatur am Dach, die Grundsteuer oder die Gebäudeversicherung – müssen Sie aufteilen. Der gängigste und vom Finanzamt anerkannte Schlüssel ist das Verhältnis der Wohnflächen. Teilen Sie einfach die Quadratmeter der Mietwohnung durch die Gesamtquadratmeter des Hauses. Den errechneten Prozentsatz wenden Sie dann auf alle gemeinschaftlichen Kosten an.


Haben Sie Fragen zur Bewertung, zum Verkauf oder zur Vermietung Ihrer Immobilie in München? Als Ihr erfahrener Partner vor Ort unterstützt Sie Immobilien Barretta + Co mit persönlicher Beratung und über 40 Jahren Marktexpertise. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Einschätzung.