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Grundsteuer steuerlich absetzbar bei Eigennutzung: So geht’s ab 2026

Als Immobilieneigentümer in München stellen Sie sich früher oder später die Frage: Ist die Grundsteuer bei Eigennutzung eigentlich steuerlich absetzbar?

Die kurze, und für viele erst einmal enttäuschende Antwort: Nein. Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung ausschließlich selbst bewohnen, stuft das Finanzamt die Grundsteuer als reine Privatsache ein – vergleichbar mit den Kosten für Strom oder Wasser. Ein Abzug bei der Steuer ist hier nicht vorgesehen.

Grundsteuer absetzen: Die Regeln auf einen Blick

Doch ganz so einfach ist es zum Glück nicht immer. Zwar bleibt die Grundsteuer bei reiner Eigennutzung tabu, aber es gibt entscheidende Ausnahmen. Der Dreh- und Angelpunkt ist immer eine einfache Frage: Erzielen Sie mit Ihrer Immobilie steuerpflichtige Einnahmen?

Sobald das der Fall ist, verwandelt sich die private Ausgabe in abzugsfähige Werbungskosten (bei Vermietung) oder Betriebsausgaben (bei gewerblicher Nutzung). Aus einem privaten Kostenpunkt wird ein Posten, der Ihre Steuerlast mindert.

Genau diese Unterscheidung ist für Eigentümer in Münchner Lagen wie Obermenzing oder Pasing finanziell relevant. Wie auch eine Analyse von EY zur Grundsteuerentwicklung bestätigt, werden Kosten nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie der Einnahmeerzielung dienen. Wohnen Sie selbst, erzielen Sie keine Einnahmen – so die Logik des Finanzamts.

Die drei häufigsten Szenarien für Eigentümer

Um das Ganze greifbarer zu machen, schauen wir uns die drei typischen Fälle an, denen wir in der Praxis immer wieder begegnen:

  • Reine private Eigennutzung: Hier gilt ein klares Nein. Die Grundsteuer ist nicht absetzbar, da sie als Kosten der privaten Lebensführung zählt.
  • Anteilige Vermietung: Sie vermieten einen Teil Ihres Hauses, zum Beispiel eine Einliegerwohnung? Perfekt. Dann können Sie die Grundsteuer anteilig, bezogen auf die vermietete Fläche, als Werbungskosten geltend machen.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Wenn Sie einen Raum nachweislich und ausschließlich für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen, können Sie den darauf entfallenden Grundsteueranteil ebenfalls von der Steuer absetzen.

Das nachfolgende Schaubild bringt die Logik auf den Punkt und hilft Ihnen bei der schnellen Einordnung Ihrer persönlichen Situation.

Flussdiagramm zur Absetzbarkeit der Grundsteuer nach Nutzungsart: Eigennutzung, Vermietung, Arbeitszimmer.

Die Grafik macht es deutlich: Während die reine Selbstnutzung steuerlich eine Sackgasse ist, öffnen Ihnen eine Vermietung oder ein anerkanntes Arbeitszimmer die Tür zu einer spürbaren Entlastung.

Die folgende Tabelle fasst für Sie noch einmal übersichtlich zusammen, wann sich der Aufwand lohnt und wann nicht.

Absetzbarkeit der Grundsteuer auf einen Blick

Nutzungsart der Immobilie Grundsteuer absetzbar? Beispiel für Münchner Eigentümer
Ausschließlich privat genutzt Nein Familie bewohnt ihr Einfamilienhaus in Pasing-Obermenzing selbst. Die Grundsteuer ist nicht absetzbar.
Teilweise vermietet Ja (anteilig) Eigentümer bewohnt eine Etage seines Zweifamilienhauses in Nymphenburg und vermietet die andere. 50 % der Grundsteuer sind als Werbungskosten absetzbar.
Häusliches Arbeitszimmer Ja (anteilig) Ein Angestellter nutzt ein 15 m² großes Zimmer seiner 100 m² Wohnung in Schwabing ausschließlich als Homeoffice. 15 % der Grundsteuer sind absetzbar.
Vollständig vermietet Ja (vollständig) Kapitalanleger besitzt eine Eigentumswohnung in Solln, die er vermietet hat. Die gesamte Grundsteuer kann als Werbungskosten angesetzt werden.
Gewerblich genutzt Ja (vollständig) Eine GmbH nutzt ein Bürogebäude in Obersendling für den eigenen Betrieb. Die Grundsteuer ist vollständig als Betriebsausgabe absetzbar.

Wie Sie sehen, hängt alles davon ab, ob und wie Sie mit Ihrer Immobilie Einnahmen generieren. Merken Sie sich als Faustregel: Kein Einkommen, kein Steuerabzug.

Warum die Grundsteuer für Ihr Eigenheim meist Privatsache ist

Drei Skizzen von Häusern zeigen die Entwicklung vom reinen Wohneigentum zum integrierten oder externen Heimbüro.

Für viele Immobilieneigentümer in München fühlt es sich erst einmal widersprüchlich an: Man zahlt eine direkte Steuer auf sein Eigentum, doch absetzen kann man sie nicht? Die Antwort auf diese Frage liegt in einem der wichtigsten Grundsätze des deutschen Steuerrechts: der glasklaren Trennung zwischen privater Lebensführung und der Erzielung von Einkünften.

Denken Sie an Ihre ganz normalen Monatsausgaben. Sie geben Geld für Lebensmittel aus, für Kleidung, für Hobbys – und eben auch für das Wohnen. Aus Sicht des Finanzamts dienen all diese Ausgaben Ihrem persönlichen Wohlbefinden. Es sind Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich nicht gefördert werden. Die Logik dahinter ist simpel: Der Staat beteiligt sich nur an Kosten, die Ihnen dabei helfen, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.

Der kleine, aber feine Unterschied: Privat vs. beruflich

Und genau hier verläuft die entscheidende Trennlinie. Das Steuerrecht unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten von abzugsfähigen Kosten:

  • Werbungskosten: Das sind alle Ausgaben, die Sie tätigen, um Einnahmen zu sichern – zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung.
  • Betriebsausgaben: Das sind alle Kosten, die im Rahmen eines Gewerbes oder einer selbstständigen Tätigkeit anfallen.

Die Grundsteuer für Ihr selbst bewohntes Haus in Pasing oder Ihre Eigentumswohnung in Obermenzing gehört zu keiner dieser beiden Kategorien. Da Sie mit dem Wohnen in den eigenen vier Wänden keine direkten Einnahmen wie Miete oder einen betrieblichen Gewinn erzielen, fehlt der steuerliche Zusammenhang. Für den Fiskus ist die Grundsteuer in diesem Fall einfach ein Teil Ihrer privaten Wohnkosten – ganz ähnlich wie die Stromrechnung oder die Müllgebühren.

Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Prinzip klar verankert: Aufwendungen für die private Lebensführung sind vom Abzug ausgeschlossen. Das Wohnen im Eigenheim ist der Kern dieser privaten Sphäre.

Dieses Prinzip ist die Basis für alles Weitere. Es ist der Grund, warum die Frage „Ist die Grundsteuer bei Eigennutzung absetzbar?“ fast immer mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden muss.

Erst wenn Sie Ihre Immobilie – oder auch nur einen Teil davon – aus der reinen Privatnutzung herauslösen und damit Geld verdienen, ändert sich die Situation. Dann wird aus einem privaten Kostenfaktor ein absetzbarer Posten. Wie das genau funktioniert, zum Beispiel bei einem Arbeitszimmer oder bei Vermietung, schauen wir uns jetzt genauer an.

Wie Sie die Grundsteuer doch (anteilig) absetzen können

Grundsätzlich gilt: Für eine rein privat genutzte Immobilie ist die Grundsteuer Privatsache und nicht steuerlich absetzbar. Doch es gibt zwei wichtige Ausnahmen, die Ihnen als Eigentümer in München bares Geld sparen können.

Sobald Sie einen Teil Ihrer Immobilie zur Einkunftserzielung nutzen – sei es durch ein Arbeitszimmer oder Vermietung – verwandelt sich ein Teil der Grundsteuer von einem reinen Kostenfaktor in absetzbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Trick liegt in der sauberen Aufteilung.

Fall 1: Das häusliche Arbeitszimmer

Eine der wenigen Möglichkeiten, private Wohnkosten anteilig beim Finanzamt geltend zu machen, ist das häusliche Arbeitszimmer. Aber Vorsicht: Die Hürden sind hoch.

Das Finanzamt schaut hier ganz genau hin. Der Raum muss nicht nur baulich getrennt sein – eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt also nicht –, sondern auch fast ausschließlich (zu über 90 %) für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt werden. Außerdem muss er der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Arbeit sein.

Sind diese Kriterien erfüllt, können Sie die anteiligen Kosten absetzen. Das gilt nicht nur für die Grundsteuer, sondern auch für Miete, Strom, Heizung und Versicherungen. Eine gute Anleitung, wie Sie Ihr Homeoffice von der Steuer absetzen, hilft Ihnen dabei, alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Rechenbeispiel: Arbeitszimmer in München

Stellen wir uns vor, Sie leben in Ihrer Eigentumswohnung in München-Laim mit 120 m². Davon nutzen Sie ein 15 m² großes Zimmer als anerkanntes Arbeitszimmer. Ihre jährliche Grundsteuer liegt bei 600 €.

  • Flächenanteil des Arbeitszimmers: 15 m² / 120 m² = 12,5 %
  • Absetzbarer Anteil der Grundsteuer: 600 € * 12,5 % = 75 €

Diese 75 € können Sie als Angestellter bei den Werbungskosten oder als Selbstständiger bei den Betriebsausgaben ansetzen.

Fall 2: Die teilweise Vermietung

Noch klarer ist der Fall, wenn Sie einen Teil Ihrer Immobilie vermieten, zum Beispiel eine Einliegerwohnung. Hier fließen direkte Mieteinnahmen, weshalb die darauf entfallenden Kosten als Werbungskosten gelten – ein unstrittiger Punkt, auch nach der Grundsteuerreform ab 2025.

Gerade für Eigentümer von Einfamilienhäusern in Stadtteilen wie Allach oder Pasing ist das eine relevante Stellschraube, um die Steuerlast zu senken.

Wichtig: Eine klare Trennung ist hier das A und O. Die vermietete Einheit sollte baulich abgeschlossen sein und idealerweise über einen eigenen Zugang sowie separate Zähler für Strom, Wasser und Heizung verfügen. Das macht die saubere Zuordnung der Nebenkosten deutlich einfacher und vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt.

Rechenbeispiel: Einliegerwohnung in München

Nehmen wir an, Sie besitzen ein Einfamilienhaus in München-Pasing mit einer Gesamtwohnfläche von 160 m². Eine Einliegerwohnung mit 40 m² vermieten Sie. Die jährliche Grundsteuer für das gesamte Objekt beträgt 900 €.

  • Flächenanteil der Einliegerwohnung: 40 m² / 160 m² = 25 %
  • Absetzbarer Anteil der Grundsteuer: 900 € * 25 % = 225 €

Diese 225 € geben Sie zusammen mit anderen Ausgaben (wie Zinsen oder Reparaturen für die Einliegerwohnung) in der Anlage V Ihrer Steuererklärung an und mindern so Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Was die Grundsteuerreform für Münchner Eigentümer wirklich bedeutet

Grundriss einer Wohnung oder eines Büros mit einem vermieteten Bereich (25 m²) und einem Home-Office.

Die Grundsteuerreform, die ab 2025 voll durchschlägt, wirbelt die Kalkulationen vieler Immobilieneigentümer ordentlich durcheinander. Für Sie als Eigentümer in München heißt das vor allem eines: Es wird Zeit, sich mit den neuen Spielregeln vertraut zu machen, denn die finanzielle Belastung könnte sich spürbar ändern.

Statt wie bisher auf völlig veraltete Einheitswerte zu setzen, werden Immobilien künftig neu bewertet. Bayern hat sich hier für ein eigenes, vermeintlich einfaches Flächenmodell entschieden. Im Klartext: Ab sofort zählen vor allem die Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie die Art der Nutzung.

Doch was einfach klingt, hat in der Praxis weitreichende Folgen. Gerade in einem Hochpreis-Pflaster wie München kann die Neubewertung schnell zu einer höheren Grundsteuer führen. Auch wenn die Stadt verspricht, die Hebesätze so anzupassen, dass die Gesamteinnahmen stabil bleiben – am Ende wird es immer Gewinner und Verlierer geben. Viele Eigentümer müssen sich auf eine höhere jährliche Zahlung einstellen.

Die neuen Bewertungsfaktoren in München

Das bayerische Modell ist im Vergleich zur bundesweiten Regelung tatsächlich schlanker. Die entscheidenden Faktoren sind:

  • Fläche des Grundstücks: Die reine Größe Ihres Grundstücks in Quadratmetern.
  • Fläche des Gebäudes: Die Wohn- oder Nutzfläche, ebenfalls in Quadratmetern.
  • Äquivalenzzahlen: Feste Werte, die der Gesetzgeber pauschal für Grundstücks- und Gebäudeflächen festgelegt hat.
  • Grundsteuermesszahl: Ein fester Prozentsatz, der auf die Flächen angewendet wird.
  • Hebesatz der Gemeinde: Der entscheidende Multiplikator, den die Stadt München festlegt.

Der Bodenrichtwert oder der Verkehrswert der Immobilie spielen im bayerischen Modell – anders als im Bundesmodell – keine direkte Rolle. Das soll extreme Wertsteigerungen abfedern. In der Praxis führt aber allein die Neuberechnung auf Basis der realen Flächen oft schon zu einer spürbaren Anpassung nach oben.

Für Eigentümer rückt damit eine Frage noch stärker in den Fokus als je zuvor: Lässt sich die Grundsteuer steuerlich absetzen, auch bei Eigennutzung? In einer Zeit, in der die Kosten steigen, zählt jeder Euro, den man sich vom Finanzamt zurückholen kann.

Beispielrechnung: Was die Reform konkret bedeuten kann

Um das Ganze greifbarer zu machen, schauen wir uns eine illustrative Rechnung an. Diese zeigt, wie sich die neue Berechnung für ein typisches Einfamilienhaus in München-Obermenzing auswirken könnte.

Faktor Berechnung vor 2025 (Beispiel) Berechnung ab 2025 (Beispiel) Auswirkung
Bewertungsgrundlage Veralteter Einheitswert (z.B. von 1964) Reale Grundstücks- & Wohnfläche Neubewertung
Grundsteuermessbetrag Sehr niedrig Deutlich höher Steigerung um Faktor X
Hebesatz München Z.B. 535 % (fiktiv) Z.B. 480 % (angepasst, fiktiv) Leichte Senkung
Jährliche Grundsteuer 800 € 1.100 € + 300 € pro Jahr

In unserem Beispiel steigt die jährliche Grundsteuer für das Objekt von 800 € auf 1.100 €. Diese Steigerung um 300 € pro Jahr macht die Suche nach legalen Abzugsmöglichkeiten umso wichtiger.

Haben Sie beispielsweise ein Arbeitszimmer, das 10 % der Wohnfläche ausmacht und steuerlich anerkannt ist? Dann können Sie plötzlich 110 € (10 % von 1.100 €) als Werbungskosten geltend machen, statt wie bisher nur 80 €.

Die Reform zwingt Eigentümer, ihre finanzielle Situation neu zu bewerten und alle Sparpotenziale sorgfältig zu prüfen. Eine gute Planung ist jetzt entscheidend. Wenn Sie im Zuge dieser Neuordnung über einen Verkauf nachdenken, ist eine strukturierte Vorgehensweise das A und O. Um dabei den Überblick zu behalten, empfehlen wir unseren Leitfaden, wie der Immobilienverkauf im Münchner Raum stressfrei gelingt.

So weisen Sie Ihre Kosten in der Steuererklärung korrekt nach

Wenn Sie die Chance haben, die Grundsteuer anteilig abzusetzen – sei es durch ein Arbeitszimmer oder eine vermietete Einliegerwohnung –, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist hier kein "Kann", sondern ein "Muss".

Wer die Spielregeln kennt und seine Belege von Anfang an sauber sammelt, ist klar im Vorteil. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der sauberen Trennung zwischen privaten und betrieblichen bzw. vermietungsbedingten Ausgaben. Fehlen die Nachweise, riskieren Sie, dass das Finanzamt Ihre Angaben streicht – und damit auch Ihre steuerliche Entlastung.

Die wichtigsten Nachweise für das Finanzamt

Um bei einer Prüfung auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie die folgenden Unterlagen immer griffbereit haben. Sie sind das Fundament für Ihre Steuererklärung.

  • Der Grundsteuerbescheid: Das ist Ihr Basisdokument. Er belegt die Höhe der gezahlten Grundsteuer für das gesamte Objekt und ist die Grundlage für jede anteilige Berechnung.
  • Eine exakte Flächenberechnung: Hier geht es um Genauigkeit. Berechnen Sie die Gesamtfläche Ihrer Immobilie und die Fläche des Arbeitszimmers oder der vermieteten Einheit auf den Quadratmeter genau. Ein offizieller Grundriss ist dafür ideal.
  • Der Mietvertrag (bei Vermietung): Bei einer Vermietung ist ein schriftlicher Mietvertrag unerlässlich. Er belegt nicht nur das Mietverhältnis, sondern auch die Einnahmen, die Sie erzielen.
  • Zahlungsnachweise: Bewahren Sie unbedingt die Kontoauszüge oder Überweisungsbelege auf. Sie zeigen schwarz auf weiß, dass Sie die Grundsteuer auch wirklich bezahlt haben.

Eine clever gemeisterte Buchhaltung ist oft schon die halbe Miete, um alle Belege und Nachweise von vornherein richtig zu sortieren.

Hier tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein

Die korrekte Platzierung Ihrer Kosten im Steuerformular ist entscheidend. Je nachdem, wie Sie Ihre Immobilie nutzen, kommen unterschiedliche Anlagen zum Einsatz.

Für ein häusliches Arbeitszimmer (als Angestellter):
Hierfür nutzen Sie die Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung. Die anteiligen Kosten für Ihr Arbeitszimmer gehören unter den Punkt „Weitere Werbungskosten“.

Für eine vermietete Einheit:
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Vermietung stehen, gehören in die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Die anteilige Grundsteuer wird hier bei den „Werbungskosten“ eingetragen.

Experten-Tipp: Erstellen Sie eine separate, übersichtliche Aufstellung aller umgelegten Kosten (Grundsteuer, Strom, Wasser etc.) und legen Sie diese Ihrer Steuererklärung bei. Das schafft sofort Transparenz und reduziert lästige Nachfragen des Finanzamts.

Auch wenn die Grundsteuer bei reiner Eigennutzung steuerlich außen vor bleibt, sind die Regeln bei gemischter Nutzung klar: Wenn Sie beispielsweise 50 Prozent Ihrer Immobilie vermieten, können Sie auch 50 Prozent der Grundsteuer als Werbungskosten absetzen.

Eine saubere und sorgfältige Dokumentation ist der beste Weg, um Ihre steuerlichen Vorteile ohne Diskussionen zu nutzen. Viele weitere nützliche Tipps rund um Ihre Immobilie finden Sie regelmäßig in unserem Immobilienblog.

Fazit: Die Grundsteuer bei Eigennutzung und was Sie jetzt tun sollten

Ein Schreibtisch mit Dokumenten, Linealen, Stift und Lupe, symbolisiert Bürokratie und Präzision.

Bringen wir es auf den Punkt: Die Frage, ob die Grundsteuer bei reiner Eigennutzung steuerlich absetzbar ist, beantwortet der Fiskus mit einem klaren Nein. Reine Wohnkosten sind und bleiben Privatsache. Doch das ist, wie wir gesehen haben, nur die halbe Wahrheit.

Denn sobald Sie mit Ihrer Immobilie auch nur anteilig Einnahmen erzielen, öffnet sich die Tür für den Kostenabzug. Genau hier liegt der Hebel für eine kluge Steuergestaltung – sei es durch ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer oder die Vermietung einer Einliegerwohnung.

Ihre nächsten Schritte als Eigentümer

Gerade mit Blick auf die neue Grundsteuer, die für viele Münchner Eigentümer eine spürbar höhere Belastung mit sich bringen wird, ist jetzt der richtige Zeitpunkt zum Handeln. Betrachten Sie Ihre Immobilie nicht nur als Ihr Zuhause, sondern auch als das, was sie ist: ein wertvolles Wirtschaftsgut.

Eine vorausschauende Planung hilft Ihnen dabei, die finanzielle Last zu mindern und den Wert Ihres Eigenheims langfristig zu sichern. Gehen Sie Ihre Situation aktiv an und prüfen Sie, welche der gezeigten Optionen für Sie infrage kommt.

Der Schlüssel liegt in der strategischen Planung. Nur so können Sie die steigenden Kosten der Grundsteuerreform abfedern und alle steuerlichen Möglichkeiten für Ihr Münchner Eigenheim wirklich ausschöpfen.

Optimieren Sie jetzt Ihre Steuerlast für die kommenden Jahre. Das Wissen, wie und wann Kosten absetzbar sind, ist ein entscheidender Vorteil, den Sie unbedingt nutzen sollten.

Wenn Sie mehr über den konkreten Wert und das Potenzial Ihrer privaten Immobilie in München erfahren möchten, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und jahrzehntelangen Markterfahrung zur Seite.

Häufige Fragen zur Absetzbarkeit der Grundsteuer

Im Alltag als Immobilieneigentümer tauchen immer wieder dieselben Fragen auf, wenn es um die Grundsteuer geht. Wir geben Ihnen hier schnelle und praxisnahe Antworten auf die häufigsten Unsicherheiten, damit Sie typische Sondersituationen besser einschätzen und richtig handeln können.

Kann ich die Grundsteuer absetzen, wenn ich im Homeoffice arbeite?

Ja, das ist anteilig möglich. Die entscheidende Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer haben. Das bedeutet: Der Raum muss klar vom privaten Wohnbereich getrennt sein und fast ausschließlich für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt werden.

Ist das der Fall, können Sie den Anteil der Grundsteuer, der auf diesen Raum entfällt, als Werbungskosten (bei Angestellten) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) geltend machen. Eine simple Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht dem Finanzamt hierfür leider nicht aus.

Was passiert bei Leerstand meiner Immobilie?

Wenn eine Immobilie, die eigentlich zur Vermietung gedacht ist, vorübergehend leer steht, können Sie die laufenden Kosten – und damit auch die Grundsteuer – weiterhin als Werbungskosten absetzen. Der Knackpunkt dabei ist die nachweisbare Vermietungsabsicht.

Sie müssen dem Finanzamt belegen können, dass Sie sich ernsthaft und aktiv um neue Mieter bemühen. Als Nachweise eignen sich zum Beispiel:

  • Schaltung von Inseraten auf gängigen Immobilienportalen
  • Beauftragung eines Maklers wie Immobilien Barretta + Co
  • Protokolle über durchgeführte Renovierungsarbeiten zur Steigerung der Attraktivität

Ohne solche Nachweise könnte das Finanzamt argumentieren, Sie würden die Immobilie für sich selbst vorhalten – und damit wäre der Kostenabzug vom Tisch.

Gilt die Grundsteuer für eine Ferienwohnung als absetzbar?

Ja, die Grundsteuer ist bei einer vermieteten Ferienwohnung steuerlich absetzbar. Sie gehört zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt aber nur für die Zeiträume, in denen die Wohnung entweder vermietet oder nachweislich zur Vermietung angeboten wird.

Wichtiger Hinweis: Nutzen Sie die Ferienwohnung auch selbst privat, müssen Sie die Kosten sauber aufteilen. Der auf die Eigennutzung entfallende Anteil der Grundsteuer ist nicht absetzbar. Eine lückenlose Dokumentation der Vermietungs- und Eigennutzungszeiten ist hier absolut unerlässlich.

Ist die Zweitwohnungssteuer dasselbe wie die Grundsteuer?

Nein, das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grund und Boden (eine sogenannte Objektsteuer). Die Zweitwohnungssteuer hingegen ist eine kommunale Aufwandsteuer, die für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben dem Hauptwohnsitz anfällt.

Beide Steuern werden unabhängig voneinander erhoben und sind separat zu zahlen.


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